|
Satzung des
Vereins
„Kerwaboum
Röckenhof“
§ 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Kerwaboum Röckenhof“. Er soll in
das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name
„Kerwaboum Röckenhof e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Kalchreuth, Ortsteil
Röckenhof.
§ 2
Zweck
Sein Zweck ist die Pflege des Brauchtums und die Erhaltung
des örtlichen Kulturgutes. Er integriert seine Mitglieder, insbesondere die
Jugend, in die dörfliche Gemeinschaft und fördert die Freundschaft, die
Geselligkeit und das Zusammengehörigkeitsgefühl
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste
Rumpfgeschäftsjahr endet mit dem Kalenderjahr 2005.
§ 5
Mitgliedschaft des Vereins
Vereinseintritt:
Der Verein gliedert sich in:
a) aktive Mitglieder (Teilnahme und Hilfe bei Veranstaltungen des Vereins)
b) passive Mitglieder (Förderung des Vereins)
Der Vereinseintritt ist möglich mit Vollendung des 15.
Lebensjahres. Bevorzugt werden Personen aus Röckenhof, bzw. mit besonderem
Bezug zu Röckenhof. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich an den Vorstand zu
erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Dieser kann Aufnahmegesuche
ohne Angaben von Gründen ablehnen.
Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss
und Auflösung des Vereins.
Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der
Mitgliedschaft erlischt sofort jedes Recht dem Verein gegenüber. Der Austritt
kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden und ist dem Vorstand
mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Der/Die Austretende hat
die fälligen Beiträge noch voll zu bezahlen.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen:
a) wenn es 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und
trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder
sonstige finanzieller Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt.
b) bei groben oder wiederholtem Vergehen gegen Vereinszwecke und Satzung.
d) bei unehrenhaftem Betragen und bei vereinsschädigendem Verhalten.
Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Dem
Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben. Gegen den
Ausschluß ist ein Einspruch zulässig, der innerhalb von vier Wochen nach
schriftlicher Zusendung mit eingehender Begründung an den Vorstand durch
Einschreiben einzureichen ist. Über den Einspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.der
Gesamtvorstand
2.die
Mitgliederversammlung
§ 7
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a)
dem 1. Vorsitzenden
b)
dem 2. Vorsitzenden
c)
dem Kassier
d)
dem Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 2Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglied.
[nach
oben]
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den
Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
Die Mitgliederversammlung
wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter
geleitet und ist mindestens einmal jährlich mit einer 14 tägigen
Einladungsfrist vorher durch schriftliche Einladung einzuberufen. Die
Mitgliederversammlung soll in den ersten 4 Monaten des laufenden Jahres
durchgeführt werden.
Anträge zur Tagesordnung
müssen 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich
mitgeteilt werden.
Auf Antrag von mindestens
einem drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die
zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. Ansonsten gelten die
Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann, wenn er es
für erforderlich hält, jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschließen. Hierbei gelten die Bestimmungen der
ordentlichen Mitgliederversammlung.
Aufgaben der
Mitgliederversammlung:
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) die Wahl des Vorstandes
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) die Genehmigung der Jahresrechnung
e) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss aus
dem Verein
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Verfahrensordnung für die
Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer
Einladung mehr als 1/7 der Stimmberechtigten vertreten ist.
Bei Beschlussunfähigkeit muss
innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese
Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.
Die Mitgliederversammlung
beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen die Mehrheit von zwei Drittel
der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die
Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen,
geheim abzustimmen.
Anstehende Wahlen:
Vorstandsmitglieder werden offen
gewählt. Die Abstimmung erfolgt, durch die Stimmen der erschienen Mitglieder ab
16jahren. Auf Antrag muss eine verdeckte und schriftliche Wahl durchgeführt
werden.
Gewählt ist, wer die meisten
Stimmen auf sich vereinigt.
Über die
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom
Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
Jedes Mitglied ist
berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben. Diese Niederschrift ist
vorzulesen.
§ 9
Mitgliedsbeiträge
Das Mitglied wird vom Aufnahmejahr an beitragspflichtig.
Beiträge für das laufende Jahr sind zu entrichten, wenn der Antrag auf Aufnahme
vor dem 30 Juni eingereicht wurde.
Die Höhe der von den
Mitgliedern entrichteten Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
Die Jahresbeiträge sind bis
spätestens 30. September des laufenden Jahres zu zahlen. In Ausnahmefällen, die
von Mitgliedern schriftlich zu begründen sind, kann der Vorstand davon
abweichende Zahlungsfristen gewähren.
§ 10
Haftung
Der Verein haftet nicht über die bestehenden
Versicherungen hinaus gegenüber seinen Mitgliedern für die bei der Ausübung
ihrer Tätigkeit etwa eintretende Unfälle. Sachschäden oder Sachverluste.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die
Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der
Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kalchreuth
mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der
Brauchtumsförderung innerhalb vom Ortsteils Röckenhof zu verwenden.
[nach
oben]
Copyright(c) 2006. Alle Rechte vorbehalten.
|