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Name, Sitz

Zweck

Gemeinnützigkeit

Geschäftsjahr

Mitgliedschaft des Vereins

Organe des Vereins

Vorstand

Mitgliederversammlung

Mitgliedsbeiträge

Haftung

Auflösung des Vereins 

Satzung des Vereins

„Kerwaboum Röckenhof“

  § 1

Name, Sitz

 Der Verein führt den Namen „Kerwaboum Röckenhof“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Kerwaboum Röckenhof e.V.“.

 Der Verein hat seinen Sitz in Kalchreuth, Ortsteil Röckenhof.

  § 2

Zweck

 Sein Zweck ist die Pflege des Brauchtums und die Erhaltung des örtlichen Kulturgutes. Er integriert seine Mitglieder, insbesondere die Jugend, in die dörfliche Gemeinschaft und fördert die Freundschaft, die Geselligkeit und das Zusammengehörigkeitsgefühl

 § 3

Gemeinnützigkeit

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Geschäftsjahr

 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet mit dem Kalenderjahr 2005.

§ 5

Mitgliedschaft des Vereins

 Vereinseintritt:

Der Verein gliedert sich in:
a) aktive Mitglieder (Teilnahme und Hilfe bei Veranstaltungen des Vereins)
b) passive Mitglieder (Förderung des Vereins)

Der Vereinseintritt ist möglich mit Vollendung des 15. Lebensjahres. Bevorzugt werden Personen aus Röckenhof, bzw. mit besonderem Bezug zu Röckenhof. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Dieser kann Aufnahmegesuche ohne Angaben von Gründen ablehnen.

 Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss und Auflösung des Vereins.

Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt sofort jedes Recht dem Verein gegenüber. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden und ist dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Der/Die Austretende hat die fälligen Beiträge noch voll zu bezahlen.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen:
a) wenn es 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzieller Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt.
b) bei groben oder wiederholtem Vergehen gegen Vereinszwecke und Satzung.
d) bei unehrenhaftem Betragen und bei vereinsschädigendem Verhalten.

Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben. Gegen den Ausschluß ist ein Einspruch zulässig, der innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Zusendung mit eingehender Begründung an den Vorstand durch Einschreiben einzureichen ist. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. 

 § 6

Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind:

 1.der Gesamtvorstand

 2.die Mitgliederversammlung

 § 7

Vorstand

 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 a)      dem 1. Vorsitzenden

b)      dem 2. Vorsitzenden

c)      dem Kassier

d)      dem Schriftführer

 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglied.

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§ 8

Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich mit einer 14 tägigen Einladungsfrist vorher durch schriftliche Einladung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung soll in den ersten 4 Monaten des laufenden Jahres durchgeführt werden.

Anträge zur Tagesordnung müssen 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

Auf Antrag von mindestens einem drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. Ansonsten gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann, wenn er es für erforderlich hält, jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Hierbei gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung. 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) die Wahl des Vorstandes
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) die Genehmigung der Jahresrechnung
e) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss aus dem Verein
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als 1/7 der Stimmberechtigten vertreten ist.

Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

Anstehende Wahlen:
Vorstandsmitglieder werden offen gewählt. Die Abstimmung erfolgt, durch die Stimmen der erschienen Mitglieder ab 16jahren. Auf Antrag muss eine verdeckte und schriftliche Wahl durchgeführt werden.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben. Diese Niederschrift ist vorzulesen. 

§ 9

Mitgliedsbeiträge

 Das Mitglied wird vom Aufnahmejahr an beitragspflichtig. Beiträge für das laufende Jahr sind zu entrichten, wenn der Antrag auf Aufnahme vor dem 30 Juni eingereicht wurde.

Die Höhe der von den Mitgliedern entrichteten Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Jahresbeiträge sind bis spätestens 30. September des laufenden Jahres zu zahlen. In Ausnahmefällen, die von Mitgliedern schriftlich zu begründen sind, kann der Vorstand davon abweichende Zahlungsfristen gewähren.
 

 § 10

Haftung

 Der Verein haftet nicht über die bestehenden Versicherungen hinaus gegenüber seinen Mitgliedern für die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit etwa eintretende Unfälle. Sachschäden oder Sachverluste. 

   § 11

Auflösung des Vereins 

 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kalchreuth mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Brauchtumsförderung innerhalb vom Ortsteils Röckenhof zu verwenden.

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